Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2010
HG 2010§ 10 Industrieansiedlungsverträge
Soweit die
veranschlagten Ausgaben bei voller Ausschöpfung der Deckungsfähigkeit und die
Verpflichtungsermächtigungen nicht ausreichen, Industrieansiedlungsverträge mit
finanziellen Verpflichtungen für das Land abzuschließen, ist das Ministerium für
Wirtschaft und Europaangelegenheiten ermächtigt, über
Industrieansiedlungsverträge zu verhandeln und - bei Zustimmung des Ministeriums
der Finanzen und nach Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen im
Benehmen mit dem Ausschuss für Wirtschaft des Landtages - zusätzliche
Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen.