Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2010

HG 2010

§ 11 Besondere Regelungen für Zuwendungen

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für

Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der

gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle

außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung), bei der gemessen am

Gesamtetat der Einrichtung der Zuwendungsbedarf vom Land zu mindestens 50

Prozent gedeckt wird, sind gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des

Zuwendungsempfängers von dem zuständigen Ministerium gebilligt worden ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur

institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der

Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare

Bedienstete des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen

Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden,

als sie für Bedienstete des Landes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt

bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des

Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand

bestritten werden. Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender

Gründe Ausnahmen zulassen.

(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen

Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen

Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben ausgebrachte

Planstellen für Beamte sowie Stellen für Arbeitnehmer sind hinsichtlich der

Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Besoldungs- und Entgeltgruppen

ausgebrachten Planstellen und Stellen verbindlich. Das Ministerium der Finanzen

wird ermächtigt, Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne zuzulassen.

Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch die Angabe der entsprechenden

Besoldungsgruppe zu kennzeichnen. Das Ministerium der Finanzen kann Abweichungen

in den Wertigkeiten der Stellen zulassen. Sind im Wirtschaftsplan Stellen

außerhalb der Anlagen B 2 und B 3 zum Tarifvertrag der Länder (TV-L) ohne

Angaben des Entgelts ausgebracht, bedarf die Festsetzung des Entgelts in jedem

Einzelfall der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen. Sonstige

Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und setzen

eine Tätigkeitsdarstellung voraus.

§ 10 § 12