Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2010
HG 2010§ 11 Besondere Regelungen für Zuwendungen
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der
gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle
außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung), bei der gemessen am
Gesamtetat der Einrichtung der Zuwendungsbedarf vom Land zu mindestens 50
Prozent gedeckt wird, sind gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des
Zuwendungsempfängers von dem zuständigen Ministerium gebilligt worden ist.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur
institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der
Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare
Bedienstete des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen
Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden,
als sie für Bedienstete des Landes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt
bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des
Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand
bestritten werden. Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender
Gründe Ausnahmen zulassen.
(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen
Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben ausgebrachte
Planstellen für Beamte sowie Stellen für Arbeitnehmer sind hinsichtlich der
Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Besoldungs- und Entgeltgruppen
ausgebrachten Planstellen und Stellen verbindlich. Das Ministerium der Finanzen
wird ermächtigt, Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne zuzulassen.
Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch die Angabe der entsprechenden
Besoldungsgruppe zu kennzeichnen. Das Ministerium der Finanzen kann Abweichungen
in den Wertigkeiten der Stellen zulassen. Sind im Wirtschaftsplan Stellen
außerhalb der Anlagen B 2 und B 3 zum Tarifvertrag der Länder (TV-L) ohne
Angaben des Entgelts ausgebracht, bedarf die Festsetzung des Entgelts in jedem
Einzelfall der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen. Sonstige
Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und setzen
eine Tätigkeitsdarstellung voraus.