Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2010
HG 2010§ 12 Personalwirtschaftliche Regelungen
(1) Zur Einhaltung des Stellenplans gemäß der gültigen
Personalbedarfsplanung des Landes Brandenburg und des Personalbudgets sind die
Ressorts verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Einsparung von Planstellen,
Stellen, Beschäftigungspositionen und Personalausgaben zu nutzen. Dazu können
abweichend von § 50 Absatz 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung auch Mittel oder
Planstellen und Stellen umgesetzt werden, ohne dass Aufgaben von einer
Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. Das Nähere regelt das
Ministerium der Finanzen.
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422 für
Stellen der Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der Gruppe
428 sind hinsichtlich der zulässigen Zahl der für die einzelnen Besoldungs- und
Entgeltgruppen ausgebrachten Stellen verbindlich. Die den Wirtschaftsplänen der
Landesbetriebe nach § 26 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung beigefügten
Stellenübersichten sind verbindlich. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen
von der Verbindlichkeit der Stellenpläne für die Landesbetriebe zulassen.
(3) Abweichend von § 49 der Landeshaushaltsordnung können
auf Planstellen auch beamtete Hilfskräfte und Arbeitnehmer geführt werden.
(4) Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche
Eingliederung behinderter Menschen und für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen fließen
den entsprechenden Ansätzen für Personalausgaben zu. Innerhalb der einzelnen
Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich
den entsprechenden Titeln - in Titelgruppen zu:
Gruppe 428 aus Erstattungen der Förderleistungen der
Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf das Altersteilzeitgesetz,
Gruppen 422, 428, 441, 443 und 446 aus
Schadensersatzleistungen Dritter.
(5) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen
Stelleninhaber vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind, innerhalb
des jeweiligen Einzelplans im Umfang der nicht in Anspruch genommenen
Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten
Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten Arbeitsverträgen in Anspruch
genommen werden.
(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die die Einstufung
nach den Brandenburgischen Besoldungsordnungen nicht gilt, nach Maßgabe des
Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zu heben.