Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2010

HG 2010

§ 12 Personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Zur Einhaltung des Stellenplans gemäß der gültigen

Personalbedarfsplanung des Landes Brandenburg und des Personalbudgets sind die

Ressorts verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Einsparung von Planstellen,

Stellen, Beschäftigungspositionen und Personalausgaben zu nutzen. Dazu können

abweichend von § 50 Absatz 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung auch Mittel oder

Planstellen und Stellen umgesetzt werden, ohne dass Aufgaben von einer

Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. Das Nähere regelt das

Ministerium der Finanzen.

(2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422 für

Stellen der Beamten auf Probe bis zur Anstellung und zu den Titeln der Gruppe

428 sind hinsichtlich der zulässigen Zahl der für die einzelnen Besoldungs- und

Entgeltgruppen ausgebrachten Stellen verbindlich. Die den Wirtschaftsplänen der

Landesbetriebe nach § 26 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung beigefügten

Stellenübersichten sind verbindlich. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen

von der Verbindlichkeit der Stellenpläne für die Landesbetriebe zulassen.

(3) Abweichend von § 49 der Landeshaushaltsordnung können

auf Planstellen auch beamtete Hilfskräfte und Arbeitnehmer geführt werden.

(4) Einnahmen aus Zuschüssen für die berufliche

Eingliederung behinderter Menschen und für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen fließen

den entsprechenden Ansätzen für Personalausgaben zu. Innerhalb der einzelnen

Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich

den entsprechenden Titeln - in Titelgruppen zu:

Gruppe 428 aus Erstattungen der Förderleistungen der

Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf das Altersteilzeitgesetz,

Gruppen 422, 428, 441, 443 und 446 aus

Schadensersatzleistungen Dritter.

(5) Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen

Stelleninhaber vorübergehend nicht oder nicht vollbeschäftigt sind, innerhalb

des jeweiligen Einzelplans im Umfang der nicht in Anspruch genommenen

Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten

Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten Arbeitsverträgen in Anspruch

genommen werden.

(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,

Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit Beamten, für die die Einstufung

nach den Brandenburgischen Besoldungsordnungen nicht gilt, nach Maßgabe des

Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung zu heben.

§ 11 § 13