Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2010
HG 2010§ 13 Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen
(1) Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen,
können nach ihrem Freiwerden mit schwer behinderten Menschen wiederbesetzt
werden, wenn die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 71 Absatz 1 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch bei den Planstellen und Stellen in der Landesverwaltung nicht
erreicht wird. In diesem Fall ist der schwer behinderte Mensch auf der nächsten
freiwerdenden Planstelle oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren
Besoldungs- oder Entgeltgruppe innerhalb des Einzelplans zu führen. Das
Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.
(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt
zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die
Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei
wird; in diesem Fall ist der Stelleninhaber auf der nächsten freiwerdenden
Planstelle oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren Besoldungs- oder
Entgeltgruppe innerhalb des Einzelplans zu führen.
(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Planstellen
für Beamte, Richter und Stellen für Arbeitnehmer zusätzlich auszubringen, wenn
hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis
besteht.
(4) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können
nach Änderungen im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und
Stellenveränderungen vorgenommen werden. Stellenveränderungen sind mit
Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch dann möglich, wenn
tarifrechtliche Ansprüche bestehen.
(5) Arbeitnehmer, die vor der Überleitung aus dem
BAT/BAT-O und dem MTArb/MTArb-O in den TV-L einen Bewährungs- oder
Fallgruppenaufstieg gemäß den §§ 23a, 23b BAT/BAT-O beziehungsweise den
vergleichbaren Bestimmungen für Arbeiter vollzogen haben oder bei denen nach den
bisherigen tarifrechtlichen Bestimmungen ein Bewährungs- oder
Fallgruppenaufstieg in der jeweiligen Fallgruppe vorgesehen war, sowie nach dem
1. November 2006 neu eingestellte oder neu eingruppierte Arbeitnehmer mit einem
höherwertigen Tarifanspruch gemäß Anlage 4 TVÜ-Länder können bis zum
Wirksamwerden neuer Eingruppierungsvorschriften für den TV-L oder bis zum
Ausscheiden auf einer niedrigwertigeren TV-L-Stelle geführt werden, die der
ursprünglichen Stelle in der Struktur des durch den TV-L ersetzten BAT/BAT-O und
des MTArb/MTArb-O entspricht.
(6) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.