Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2010

HG 2010

§ 13 Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen

(1) Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen,

können nach ihrem Freiwerden mit schwer behinderten Menschen wiederbesetzt

werden, wenn die gesetzliche Pflichtquote gemäß § 71 Absatz 1 des Neunten Buches

Sozialgesetzbuch bei den Planstellen und Stellen in der Landesverwaltung nicht

erreicht wird. In diesem Fall ist der schwer behinderte Mensch auf der nächsten

freiwerdenden Planstelle oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren

Besoldungs- oder Entgeltgruppe innerhalb des Einzelplans zu führen. Das

Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt

zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die

Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei

wird; in diesem Fall ist der Stelleninhaber auf der nächsten freiwerdenden

Planstelle oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren Besoldungs- oder

Entgeltgruppe innerhalb des Einzelplans zu führen.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit

Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages Planstellen

für Beamte, Richter und Stellen für Arbeitnehmer zusätzlich auszubringen, wenn

hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis

besteht.

(4) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können

nach Änderungen im Besoldungs- oder Tarifrecht Planstellen- und

Stellenveränderungen vorgenommen werden. Stellenveränderungen sind mit

Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch dann möglich, wenn

tarifrechtliche Ansprüche bestehen.

(5) Arbeitnehmer, die vor der Überleitung aus dem

BAT/BAT-O und dem MTArb/MTArb-O in den TV-L einen Bewährungs- oder

Fallgruppenaufstieg gemäß den §§ 23a, 23b BAT/BAT-O beziehungsweise den

vergleichbaren Bestimmungen für Arbeiter vollzogen haben oder bei denen nach den

bisherigen tarifrechtlichen Bestimmungen ein Bewährungs- oder

Fallgruppenaufstieg in der jeweiligen Fallgruppe vorgesehen war, sowie nach dem

1. November 2006 neu eingestellte oder neu eingruppierte Arbeitnehmer mit einem

höherwertigen Tarifanspruch gemäß Anlage 4 TVÜ-Länder können bis zum

Wirksamwerden neuer Eingruppierungsvorschriften für den TV-L oder bis zum

Ausscheiden auf einer niedrigwertigeren TV-L-Stelle geführt werden, die der

ursprünglichen Stelle in der Struktur des durch den TV-L ersetzten BAT/BAT-O und

des MTArb/MTArb-O entspricht.

(6) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 12 § 14