Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2010

HG 2010

§ 14 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

(1) Werden planmäßige Beamte, Richter und Arbeitnehmer im

dienstlichen Interesse des Landes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde im

Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,

einer Bundesbehörde oder einer kommunalen Gebietskörperschaft oder für eine

Tätigkeit bei einer Fraktion oder einer Gruppe des Landtages, des Deutschen

Bundestages oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung unter Wegfall der

Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares

Bedürfnis, die Planstellen und Stellen neu zu besetzen, so kann das Ministerium

der Finanzen dafür gleichwertige Leerstellen ausbringen. Das Gleiche gilt für

eine Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und -mittelbaren juristischen

Personen des öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des

Privatrechts, soweit diese vom Land institutionell gefördert werden oder das

Land mehrheitlich beteiligt ist.

(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte

nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr

beurlaubt werden oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis

nach § 72 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes ruhen.

(3) Für planmäßige Beamte außerhalb der Schulkapitel, die

nach § 71 des Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr ohne Unterbrechung

Elternzeit nehmen, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der

entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht. Satz 1 gilt auch für die

Beurlaubung von Richtern aus familiären Gründen gemäß § 5 des Brandenburgischen

Richtergesetzes.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Richter

und Arbeitnehmer.

(5) Für planmäßige Beamte, Richter und Arbeitnehmer, die

im Rahmen der Umsetzung der Altersteilzeitregelung am Blockmodell teilnehmen,

gilt vom Beginn der Freistellungsphase an eine Leerstelle der entsprechenden

Besoldungs- und Entgeltgruppe als ausgebracht. Zum Zeitpunkt des Übergangs in

den Ruhestand fällt diese Leerstelle weg. Die Ressorts berichten dem Ministerium

der Finanzen jährlich zum 31. Dezember über die Anzahl und Wertigkeit der

ausgebrachten Leerstellen.

(6) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 bis

5 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

§ 13 § 15