Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2010
HG 2010§ 14 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen
(1) Werden planmäßige Beamte, Richter und Arbeitnehmer im
dienstlichen Interesse des Landes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde im
Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
einer Bundesbehörde oder einer kommunalen Gebietskörperschaft oder für eine
Tätigkeit bei einer Fraktion oder einer Gruppe des Landtages, des Deutschen
Bundestages oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung unter Wegfall der
Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares
Bedürfnis, die Planstellen und Stellen neu zu besetzen, so kann das Ministerium
der Finanzen dafür gleichwertige Leerstellen ausbringen. Das Gleiche gilt für
eine Verwendung bei sonstigen landesunmittelbaren und -mittelbaren juristischen
Personen des öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des
Privatrechts, soweit diese vom Land institutionell gefördert werden oder das
Land mehrheitlich beteiligt ist.
(2) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn Beamte
nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr
beurlaubt werden oder wenn die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis
nach § 72 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes ruhen.
(3) Für planmäßige Beamte außerhalb der Schulkapitel, die
nach § 71 des Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr ohne Unterbrechung
Elternzeit nehmen, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der
entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht. Satz 1 gilt auch für die
Beurlaubung von Richtern aus familiären Gründen gemäß § 5 des Brandenburgischen
Richtergesetzes.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Richter
und Arbeitnehmer.
(5) Für planmäßige Beamte, Richter und Arbeitnehmer, die
im Rahmen der Umsetzung der Altersteilzeitregelung am Blockmodell teilnehmen,
gilt vom Beginn der Freistellungsphase an eine Leerstelle der entsprechenden
Besoldungs- und Entgeltgruppe als ausgebracht. Zum Zeitpunkt des Übergangs in
den Ruhestand fällt diese Leerstelle weg. Die Ressorts berichten dem Ministerium
der Finanzen jährlich zum 31. Dezember über die Anzahl und Wertigkeit der
ausgebrachten Leerstellen.
(6) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 bis
5 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.