Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2010
HG 2010§ 15 Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Beamte
(1) Für die Vergabe von Leistungsstufen ist die
Brandenburgische Leistungsstufenverordnung sowie für die Vergabe von
Leistungsprämien und Leistungszulagen die Brandenburgische Leistungsprämien- und
-zulagenverordnung anzuwenden.
(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen für eine
befristete Übertragung einer herausgehobenen Funktion nach § 45 des
Bundesbesoldungsgesetzes für Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der Ausgaben
der Titel 422 10 geleistet werden. In den Einzelplänen 02 bis 12 dürfen die
Zulagen nur im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen gewährt werden.
(3) Die für die Vergabe leistungsbezogener
Besoldungselemente anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen bei anderen Titeln
der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Einzelplan (ausgenommen Gruppen 432 und 453)
oder durch Entnahmen aus der Rücklage Personalbudget zu decken.