Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2010

HG 2010

§ 16 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken

(1) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens dürfen

gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung

bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für

Einrichtungen des Sozial-, Kinder- und Jugendwesens in gemeinnütziger

Trägerschaft um bis zu 25 Prozent unter dem vollen Wert veräußert werden;

bebaut (mit besonderem Sanierungsaufwand) und unbebaut

bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 Prozent unter

dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass sie für

Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung nach § 2 des Wohnraumförderungsgesetzes

verwendet werden;

bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um

bis zu 50 Prozent unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt

ist, dass sie im Rahmen des vom Land geförderten Studentenwohnraumbaus zur

Schaffung von Studentenwohnungen oder einer vergleichbaren Förderung verwendet

werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können bebaute und unbebaute

Grundstücke an Studentenwerke unentgeltlich abgegeben werden;

im Wege der Bestellung eines Erbbaurechts vergeben

werden, wobei der Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck für die Dauer der

Nutzungs- und Belegungsbindung abgesenkt werden darf, und zwar

für die gemeinnützigen außeruniversitären

Forschungseinrichtungen auf 0 Prozent, wobei der Erbbauzins nach Ablauf von

jeweils zehn Jahren um jeweils 1 Prozent erhöht werden kann,

in den Fällen der Nummer 1 auf 2 Prozent,

in den Fällen der Nummer 2 auf 3 Prozent und

in den Fällen von Nummer 3 Satz 2 auf 0 Prozent für

die ersten zehn Jahre, 1 Prozent für die folgenden zehn Jahre und so fortlaufend

bis zu 3 Prozent nach 30 Jahren ausgehend vom Bodenwert. In den Fällen von

Nummer 3 Satz 1 auf 3 Prozent vom Bodenwert;

vom Land institutionell geförderten außeruniversitären

Forschungseinrichtungen gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren

Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.

(2) Für die nach dem Gesetz über die Verwertung der

Liegenschaften der Westgruppe der Truppen in der Titelgruppe 65

„WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im Kapitel 20 630 ausgewiesene Vermögensmasse

gilt über die Regelung des Absatzes 1 hinaus, dass bebaute und unbebaute

Grundstücke um bis zu 25 Prozent unter dem vollen Wert veräußert oder im

Erbbaurecht vergeben werden dürfen, die für unmittelbare Verwaltungszwecke vom

Land sowie für kommunale Infrastrukturmaßnahmen von den Kreisen und den

Gemeinden dauerhaft genutzt werden können.

(3) Über die Verbilligungen gemäß Absatz 1 hinaus wird

gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung zugelassen,

dass landeseigene bebaute und unbebaute Grundstücke an Gebietskörperschaften für

die im Bundeshaushalt aufgeführten Zwecke bis zu dem Prozentsatz unter dem

vollen Wert veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung

gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem der

Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung, Zurverfügungstellung im Wege

des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung oder Nutzungsüberlassung von

bundeseigenen Grundstücken für gleiche Zwecke einräumt. Vom

Gegenseitigkeitserfordernis nach Satz 1 sind die Liegenschaften, die in der

Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsver-mögen im AGV“ im Kapitel 20 630 ausgewiesen

sind, ausgenommen.

(4) Gemäß § 61 Absatz 1 Satz 1, § 63 Absatz 3 Satz 2 und

Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird die vorübergehende oder dauernde Abgabe

von Grundstücken des Allgemeinen Grundvermögens an das Verwaltungsgrundvermögen

ohne Werterstattung zugelassen; dies gilt nicht für Grundstücke, die zur in der

Titelgruppe 65 „WGT-Liegen-schaftsvermögen im AGV“ im Kapitel 20 630

ausgewiesenen Vermögensmasse gehören.

§ 15 § 17