Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2010
HG 2010§ 16 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken
(1) Grundstücke des Allgemeinen Grundvermögens dürfen
gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung
bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für
Einrichtungen des Sozial-, Kinder- und Jugendwesens in gemeinnütziger
Trägerschaft um bis zu 25 Prozent unter dem vollen Wert veräußert werden;
bebaut (mit besonderem Sanierungsaufwand) und unbebaut
bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 Prozent unter
dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass sie für
Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung nach § 2 des Wohnraumförderungsgesetzes
verwendet werden;
bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um
bis zu 50 Prozent unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt
ist, dass sie im Rahmen des vom Land geförderten Studentenwohnraumbaus zur
Schaffung von Studentenwohnungen oder einer vergleichbaren Förderung verwendet
werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können bebaute und unbebaute
Grundstücke an Studentenwerke unentgeltlich abgegeben werden;
im Wege der Bestellung eines Erbbaurechts vergeben
werden, wobei der Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck für die Dauer der
Nutzungs- und Belegungsbindung abgesenkt werden darf, und zwar
für die gemeinnützigen außeruniversitären
Forschungseinrichtungen auf 0 Prozent, wobei der Erbbauzins nach Ablauf von
jeweils zehn Jahren um jeweils 1 Prozent erhöht werden kann,
in den Fällen der Nummer 1 auf 2 Prozent,
in den Fällen der Nummer 2 auf 3 Prozent und
in den Fällen von Nummer 3 Satz 2 auf 0 Prozent für
die ersten zehn Jahre, 1 Prozent für die folgenden zehn Jahre und so fortlaufend
bis zu 3 Prozent nach 30 Jahren ausgehend vom Bodenwert. In den Fällen von
Nummer 3 Satz 1 auf 3 Prozent vom Bodenwert;
vom Land institutionell geförderten außeruniversitären
Forschungseinrichtungen gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren
Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.
(2) Für die nach dem Gesetz über die Verwertung der
Liegenschaften der Westgruppe der Truppen in der Titelgruppe 65
„WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im Kapitel 20 630 ausgewiesene Vermögensmasse
gilt über die Regelung des Absatzes 1 hinaus, dass bebaute und unbebaute
Grundstücke um bis zu 25 Prozent unter dem vollen Wert veräußert oder im
Erbbaurecht vergeben werden dürfen, die für unmittelbare Verwaltungszwecke vom
Land sowie für kommunale Infrastrukturmaßnahmen von den Kreisen und den
Gemeinden dauerhaft genutzt werden können.
(3) Über die Verbilligungen gemäß Absatz 1 hinaus wird
gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung zugelassen,
dass landeseigene bebaute und unbebaute Grundstücke an Gebietskörperschaften für
die im Bundeshaushalt aufgeführten Zwecke bis zu dem Prozentsatz unter dem
vollen Wert veräußert, im Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung
gestellt, vermietet, verpachtet oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem der
Bund dem Land Verbilligungen bei der Veräußerung, Zurverfügungstellung im Wege
des Erbbaurechts, Vermietung, Verpachtung oder Nutzungsüberlassung von
bundeseigenen Grundstücken für gleiche Zwecke einräumt. Vom
Gegenseitigkeitserfordernis nach Satz 1 sind die Liegenschaften, die in der
Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsver-mögen im AGV“ im Kapitel 20 630 ausgewiesen
sind, ausgenommen.
(4) Gemäß § 61 Absatz 1 Satz 1, § 63 Absatz 3 Satz 2 und
Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird die vorübergehende oder dauernde Abgabe
von Grundstücken des Allgemeinen Grundvermögens an das Verwaltungsgrundvermögen
ohne Werterstattung zugelassen; dies gilt nicht für Grundstücke, die zur in der
Titelgruppe 65 „WGT-Liegen-schaftsvermögen im AGV“ im Kapitel 20 630
ausgewiesenen Vermögensmasse gehören.