Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2010
HG 2010§ 17 Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben
(1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die
Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheim zu haltenden Wirtschaftsplan
bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplans durch die
Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen
Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser
Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet,
die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.
(2) Der Präsident des Landesrechnungshofes prüft in den
Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes und unterrichtet
die Parlamentarische Kontrollkommission sowie die zuständige oberste
Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen über das Ergebnis ihrer Prüfung
der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Absatz 4
der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.