Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2010

HG 2010

§ 17 Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben

(1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die

Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheim zu haltenden Wirtschaftsplan

bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplans durch die

Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen

Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser

Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet,

die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.

(2) Der Präsident des Landesrechnungshofes prüft in den

Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes und unterrichtet

die Parlamentarische Kontrollkommission sowie die zuständige oberste

Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen über das Ergebnis ihrer Prüfung

der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Absatz 4

der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

§ 16 § 18