Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulleistungsbezügeverordnung
HLeistBV§ 3 Besondere Leistungsbezüge
(1) Über die Gewährung besonderer Leistungsbezüge entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, im Fall der Medizinischen Universität Lausitz – Carl Thiem der Wissenschaftliche Vorstand, in den Fällen des § 34 Absatz 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes mit Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. Die Präsidentin oder der Präsident trifft die Entscheidung auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans. Im Fall der Medizinischen Universität Lausitz – Carl Thiem trifft der Wissenschaftliche Vorstand die Entscheidung. Die Entscheidungsgründe sind aktenkundig zu machen. Die Kanzlerin oder der Kanzler oder die für die Leitung der Verwaltung zuständige Vizepräsidentin oder der für die Leitung der Verwaltung zuständige Vizepräsident, im Fall der Medizinischen Universität Lausitz – Carl Thiem der Kaufmännische Vorstand, wirkt beratend mit und bereitet die Entscheidungen vor. § 9 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Die Hochschulen bestimmen im Einzelnen geeignete Kriterien zur Bemessung der besonderen Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung. Als Kriterien können entsprechend dem jeweiligen Aufgabenprofil beispielsweise herangezogen werden:
das besondere Engagement bei der Betreuung Studierender, Hochbegabter, der Absolventinnen und Absolventen sowie des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,
das besondere Engagement bei Studienreformangelegenheiten, bei der Entwicklung innovativer Studiengänge und von Weiterbildungsangeboten, beim Fernstudium und bei der Qualitätssicherung,
besondere Lehrerfolge und Lehrtätigkeiten, die über die gesetzliche Lehrverpflichtung einschließlich der vom Lehrdeputat umfassten Weiterbildung hinaus geleistet werden,
das herausragende internationale Engagement in Wissenschaft, Forschung und Kunst, bei der Betreuung und Integration ausländischer Studierender sowie beim internationalen Austausch,
das besondere Engagement bei der Bildung von Forschungsschwerpunkten und Sonderforschungsbereichen sowie bei Ausstellungen, Konzerten, Aufführungen und bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Projekten,
das besondere Engagement bei der Kooperation mit anderen Hochschulen, mit Schulen sowie mit Einrichtungen von Wissenschaft, Kunst und Praxis,
das besondere Engagement bei der Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern,
ein besonders hoher Anteil an Drittmitteln, Weiterbildungseinnahmen und Sponsorenmitteln, wobei die Einbringung von Drittmitteln nur berücksichtigt werden kann, soweit nicht aus demselben Anlass eine Forschungs- und Lehrzulage nach § 8 gewährt wird,
das besondere Engagement bei der Leitung, Initiierung sowie Mitwirkung an Projekten des Wissens- und Technologietransfers einschließlich Existenzgründungen und des Gesellschaftstransfers,
das besondere Engagement im Bereich der Wissenschaftskommunikation einschließlich des Forschungsmarketings sowie
das besondere Engagement bei der aktiven Beteiligung der Bevölkerung an Forschungsvorhaben beispielsweise in Form von Mitarbeit, Beisteuerung von Wissen oder Bereitstellung von Mitteln und Ressourcen.
(3) Bei der Bewertung der individuellen Leistung sind auch die Ergebnisse der Lehr- und Forschungsevaluation sowie die Mitwirkung an der Erfüllung von Hochschulverträgen und anderen Ziel- und Leistungsvereinbarungen über Aufgabenwahrnehmung und Entwicklung der Hochschulen zu berücksichtigen. Der Gewährungs- und der Bewertungszeitraum für die individuelle Leistung müssen zueinander in einem angemessenen Verhältnis stehen. Der Bewertungszeitraum soll fünf Jahre nicht überschreiten. Die Erwägungen und Feststellungen, die der Bewertung der individuellen Leistung zugrunde liegen, sind aktenkundig zu machen. Im Fall von Professorinnen und Professoren, die in einem gemeinsamen Berufungsverfahren berufen worden sind, dürfen die Bewertungsergebnisse der außerhochschulischen Forschungseinrichtung übernommen werden.
(4) Unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil.
(5) Wird eine Professorin oder ein Professor ohne Änderung der Besoldungsgruppe an eine andere Hochschule im Geltungsbereich des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes versetzt, so bleiben erworbene Ansprüche auf Leistungsbezüge nach Absatz 1 unberührt.