Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulleistungsbezügeverordnung

HLeistBV

§ 9 Satzung

Die Hochschulen regeln, soweit die Präsidentin oder der Präsident oder im Fall der Medizinischen Universität Lausitz – Carl Thiem der Wissenschaftliche Vorstand entscheidet, durch Satzung

das Verfahren zur Gewährung von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen,

die Kriterien zur Bemessung der besonderen Leistungen im Sinne des § 3 Absatz 2,

das Nähere zu den Funktions-Leistungsbezügen nach § 5 sowie

das Verfahren für Entscheidungen nach § 7.

Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde.

§ 8 § 10