Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulleistungsbezügeverordnung
HLeistBV§ 9 Satzung
Die Hochschulen regeln, soweit die Präsidentin oder der Präsident oder im Fall der Medizinischen Universität Lausitz – Carl Thiem der Wissenschaftliche Vorstand entscheidet, durch Satzung
das Verfahren zur Gewährung von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen,
die Kriterien zur Bemessung der besonderen Leistungen im Sinne des § 3 Absatz 2,
das Nähere zu den Funktions-Leistungsbezügen nach § 5 sowie
das Verfahren für Entscheidungen nach § 7.
Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde.