Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulleistungsbezügeverordnung

HLeistBV

§ 4 Funktions-Leistungsbezüge der hauptberuflichen Hochschulleiterinnen und Hochschulleiter sowie der hauptberuflichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten

(1) Hauptberufliche Hochschulleiterinnen und Hochschulleiter sowie hauptberufliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, die ein Amt der Besoldungsordnung W innehaben, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben als Funktions-Leistungsbezüge folgende Monatsbeträge:

die Präsidentin oder der Präsident

der Universität Potsdam 37 Prozent,

der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg 29 Prozent,

der Universität Frankfurt (Oder) 22 Prozent,

der Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF 14 Prozent,

der Fachhochschulen Brandenburg, Potsdam, Eberswalde und Wildau 14 Prozent

des Grundgehalts der Besoldung aus der Besoldungsgruppe W 3.

hauptberufliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten

der Universität Potsdam 18 Prozent,

der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg 14 Prozent,

der Universität Frankfurt (Oder) 9 Prozent,

der Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF 7 Prozent,

der Fachhochschulen Brandenburg, Potsdam, Eberswalde und Wildau 7 Prozent

des Grundgehalts der Besoldung aus der Besoldungsgruppe W 3.

(2) Auf Antrag des für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten zuständigen Organs der Hochschule und nach Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung kann abweichend von Absatz 1 Nummer 1 auch ein höherer Funktions-Leistungsbezug gewährt werden, wenn dies aus folgenden Gründen erforderlich ist:

zur Gewinnung einer Persönlichkeit, deren Eignung für eine Präsidentschaft in herausragender Weise nachgewiesen ist und deren Gewinnung die Bedeutung der Hochschule hebt,

zur Gewinnung einer Persönlichkeit, die in ihrem bisherigen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis Entgelt oder Bezüge erhält, die die ihr unter Anwendung von Absatz 1 Nummer 1 zu gewährenden Bezüge übersteigen oder absehbar künftig übersteigen werden,

zur Verhinderung der Abwanderung einer amtierenden Präsidentin oder eines amtierenden Präsidenten in den Bereich außerhalb der staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg, sofern ein höherwertiges Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers beziehungsweise Dienstherrn nachgewiesen ist.

Das für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten zuständige Organ der Hochschule legt im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung vor Aufnahme der Gespräche mit der gewählten Präsidentin oder dem gewählten Präsidenten den Verhandlungsrahmen fest.

(3) Auf Antrag des für die Wahl der hauptberuflichen Vizepräsidentin oder des hauptberuflichen Vizepräsidenten zuständigen Organs der Hochschule und nach Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung kann abweichend von Absatz 1 Nummer 2 auch ein höherer Funktions-Leistungsbezug gewährt werden, wenn dies zur Gewinnung einer Persönlichkeit erforderlich ist, die in ihrem bisherigen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis Entgelt oder Bezüge erhält, die die ihr unter Anwendung von Absatz 1 Nummer 2 zu gewährenden Bezüge übersteigen oder absehbar künftig übersteigen werden.

§ 3 § 5