Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulleistungsbezügeverordnung

HLeistBV

§ 5 Sonstige Funktions-Leistungsbezüge

(1) Mitgliedern der Hochschulleitung, die diese Funktion im Nebenamt wahrnehmen, sowie Professorinnen und Professoren, die besondere Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung nach § 33 Satz 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes wahrnehmen, können Funktionsleistungsbezüge in Höhe von bis zu 24 Prozent des Grundgehalts der Besoldung aus der Besoldungsgruppe W 3 gewährt werden. Besondere Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung sind insbesondere die Tätigkeit als Dekanin oder Dekan oder die Wahrnehmung einer Funktion, die ebenfalls mit erheblicher zusätzlicher Belastung und Verantwortung verbunden ist.

(2) Über die Gewährung von Funktions-Leistungsbezügen für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung nach § 33 Satz 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, im Fall der Medizinischen Universität Lausitz – Carl Thiem der Wissenschaftliche Vorstand, im Fall von Professorinnen und Professoren, die in einem gemeinsamen Berufungsverfahren berufen worden sind und eine Leitungsfunktion in einer außerhochschulischen Forschungseinrichtung übernehmen, nach § 33 Satz 2 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes im Einvernehmen mit der außerhochschulischen Forschungseinrichtung. Die Höhe bestimmt sich nach der jeweiligen Funktion und der entsprechenden Belastung und Verantwortung. Zu beachten ist zudem ein angemessener Abstand zu den Funktions-Leistungsbezügen der hauptberuflichen Mitglieder der Hochschulleitung. Die Entscheidungsgründe sind aktenkundig zu machen. Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge ist eine etwaige Ermäßigung der Lehrverpflichtung zu berücksichtigen. Die Kanzlerin oder der Kanzler oder die für die Leitung der Verwaltung zuständige Vizepräsidentin oder der für die Leitung der Verwaltung zuständige Vizepräsident, im Fall der Medizinischen Universität Lausitz – Carl Thiem der Kaufmännische Vorstand, wirkt beratend mit und bereitet die Entscheidungen vor. § 9 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(3) Die Funktions-Leistungsbezüge können als Monatsbeträge oder als Einmalzahlung gewährt werden.

§ 4 § 6