Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushalts- und Prüfungsverordnung

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§ 13 Jahresabschlussprüfung

(1) Mit der Jahresabschlussprüfung darf nicht beauftragt werden, wer selbst Mitglied des Verbandes oder Beschäftigte oder Beschäftigter eines Mitglieds ist oder einem Organ oder einem Gremium eines Mitglieds angehört. § 319 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Eine Beauftragung ist auch ausgeschlossen, wenn eine der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 in den letzten drei Jahren vor dem zu prüfenden Wirtschaftsjahr vorgelegen hat. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren gesetzliche Vertretung oder Gesellschafterin oder Gesellschafter eine der dort genannten Voraussetzungen erfüllt.

(2) Die Abberufung einer bereits beauftragten Prüferin oder eines bereits beauftragten Prüfers kann nur durch das für die Bestellung zuständige Verbandsorgan erfolgen. Sie ist nur zulässig, wenn dies aus einem in der Person der Prüferin oder des Prüfers liegenden Grund geboten ist, insbesondere wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht.

(3) Die Prüfung schließt die Haushalts- und Rechnungsführung, die Rechtmäßigkeit der Beitrags- und Mehrkostenermittlung und die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung und Mehrkostenrechnungslegung ein. Die Prüfung der Haushalts- und Rechnungsführung umfasst auch die Prüfung der Einhaltung des Wirtschaftsplans, der sachgerechten Zuordnung der Aufwendungen und Erträge zum jeweiligen Aufgabenbereich und die Aufgabenzuordnung. Eine Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung hat alle drei Jahre zu erfolgen.

(4) Die Jahresabschlussprüfung soll bis zum Ablauf von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein.

(5) Im Übrigen gelten für die Jahresabschlussprüfung die §§ 316, 317 Absatz 1, § 318 Absatz 6, §§ 320 und 323 des Handelsgesetzbuches entsprechend.

§ 12 § 14