Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushalts- und Prüfungsverordnung

HPV

§ 12 Anlagenspiegel

In einem Anlagenspiegel ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen darzustellen. In dem Anlagenspiegel sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Anlagevermögens zum Abschlussstichtag des vorhergehenden Wirtschaftsjahres, die Zu- und Abgänge, die Umbuchungen, die Zu- und Abschreibungen des Wirtschaftsjahres sowie die kumulierten Abschreibungen und die Buchwerte am Abschlussstichtag des Wirtschaftsjahres darzustellen. Der Anlagenspiegel ist durch die Prüferin oder den Prüfer gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 bis 5 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden zu prüfen und dem Jahresabschluss beizufügen.

§ 11 § 13