Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushalts- und Prüfungsverordnung

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§ 14 Prüfungsergebnis, Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands

(1) Die Prüferin oder der Prüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. § 321 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Im Prüfungsbericht ist gesondert auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitrags- und Mehrkostenermittlung und der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung und Mehrkostenrechnungslegung, der Einhaltung des Wirtschaftsplans sowie der sachgerechten Zuordnung der Aufwendungen und Erträge zum jeweiligen Aufgabenbereich und der Aufgabenzuordnung nach § 13 Absatz 3 Satz 1 und 2 einzugehen.

(2) Die Prüferin oder der Prüfer hat einen schriftlichen Vermerk über das Ergebnis der Prüfung zu fertigen und zu unterschreiben. § 322 Absatz 1, 2 bis 6 und 7 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend.

(3) Die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuss soll bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Kalenderjahres über

die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses,

die Ergebnisverwendung und

die Entlastung des Vorstandes

getrennt beschließen.

§ 13 § 15