Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushalts- und Prüfungsverordnung

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§ 15 Übergangsvorschriften

(1) Verbände, die bisher keine Übersicht über den Mittelzu- und -abfluss erstellt haben, haben einen Finanzplan gemäß § 6 und einen Investitionsplan gemäß § 8 erstmalig zum 1. Januar 2025 aufzustellen.

(2) Wird ein Finanzplan erstmalig für das Wirtschaftsjahr 2025 erstellt, ist die Finanzrechnung gemäß § 11 erstmalig mit dem Jahresabschluss 2025 zu erstellen. Wurde bisher kein Anlagenspiegel erstellt, ist dieser erstmalig mit dem Jahresabschluss 2025 zu erstellen.

§ 14 § 16