Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushalts- und Prüfungsverordnung

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§ 5 Erfolgsplan

(1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Planjahres enthalten und ist entsprechend der Gewinn- und Verlustrechnung zu gliedern. Die Zahlen des Erfolgsplans sind den Planzahlen des laufenden Wirtschaftsjahres und den Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres gegenüberzustellen.

(2) Im Erfolgsplan sind die in Absatz 1 genannten Positionen auch für die zwei auf das Planjahr folgenden Wirtschaftsjahre darzustellen. Zusammen mit den Angaben zum Planjahr bildet die Darstellung die mittelfristige Planung. Dies gilt nicht für die getrennte Planung und Darstellung gemäß § 6 Absatz 2 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden.

(3) Die wesentlichen veranschlagten Erträge und Aufwendungen im Planjahr und erhebliche Abweichungen zu den Vorjahreszahlen sind zu erläutern. Die Angaben sind im Vorbericht zu machen.

§ 4 § 6