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§ 4 Wirtschaftsplan

(1) Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan durch den Vorstand aufzustellen. Der Wirtschaftsplan besteht mindestens aus

den Festlegungen

des Gesamtbetrages der Erträge und Aufwendungen aus dem Erfolgsplan,

der im Finanzplan enthaltenen Mittelzu- und -abflüsse jeweils aus laufender Geschäfts-, aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit,

zur Höhe der vorgesehenen Darlehen, ausgenommen Kassenkredite,

der Beitragsbemessung,

der Erheblichkeitsschwelle gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,

dem Erfolgsplan nach § 5 und

dem Finanzplan nach § 6.

(2) Dem Wirtschaftsplan sind beizufügen:

ein Vorbericht, der einen Ausblick auf das Planjahr sowie wesentliche Aspekte der mittelfristigen Planung gibt und damit verbunden wesentliche Chancen und Risiken aufzeigt; dies schließt auch Erläuterungen zu geplanten Investitionen und zum aktuellen Stand und der voraussichtlichen Entwicklung der Rücklagen ein,

ein Stellenplan nach § 7 sowie

ein Investitionsplan nach § 8.

(3) Der Wirtschaftsplan ist durch einen Nachtrag unverzüglich zu ändern, wenn

sich das Jahresergebnis gegenüber dem Erfolgsplan oder der Zahlungsmittelbestand zum Ende der Periode gegenüber dem Finanzplan voraussichtlich erheblich verschlechtern wird,

die zulässige Höhe der vorgesehenen Darlehen gemäß den Festlegungen überschritten wird oder

andere Gründe eintreten, für die die Verbandssatzung einen Nachtrag vorsieht.

Für den Nachtrag sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 Satz 1 und der §§ 5 bis 8 anzuwenden. Zum Umgang mit Abweichungen vom Erfolgsplan sowie Finanzplan, die keinen Nachtrag erfordern, sind in der Satzung Festlegungen zu treffen.

(4) Der Wirtschaftsplan soll von der Verbandsversammlung oder dem Verbandsausschuss bis zum 31. Dezember des vorhergehenden Wirtschaftsjahres mittels Beschluss festgesetzt werden.

(5) Liegt zu Beginn des Wirtschaftsjahres kein durch die Verbandsversammlung oder den Verbandsauschuss beschlossener Wirtschaftsplan nach Absatz 4 vor, so darf der Verband:

Aufwendungen und Auszahlungen leisten, zu deren Leistung er rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind,

Vorausleistungen erheben, soweit die Satzung dies vorsieht.

§ 3 § 5