Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushalts- und Prüfungsverordnung
HPV§ 6 Finanzplan
(1) Im Finanzplan sind diejenigen Positionen darzustellen, die den Mittelzu- und den -abfluss aus laufender Geschäfts-, aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit berühren. Die Zahlen des Finanzplans sind den Planzahlen des laufenden Wirtschaftsjahres und den Zahlen der Finanzrechnung des vorherigen Wirtschaftsjahres gegenüberzustellen.
(2) Im Finanzplan sind die in Absatz 1 genannten Positionen auch für die zwei auf das Planjahr folgenden Wirtschaftsjahre darzustellen. Zusammen mit den Angaben zum Planjahr bildet die Darstellung die mittelfristige Planung.