Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushalts- und Prüfungsverordnung

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§ 6 Finanzplan

(1) Im Finanzplan sind diejenigen Positionen darzustellen, die den Mittelzu- und den -abfluss aus laufender Geschäfts-, aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit berühren. Die Zahlen des Finanzplans sind den Planzahlen des laufenden Wirtschaftsjahres und den Zahlen der Finanzrechnung des vorherigen Wirtschaftsjahres gegenüberzustellen.

(2) Im Finanzplan sind die in Absatz 1 genannten Positionen auch für die zwei auf das Planjahr folgenden Wirtschaftsjahre darzustellen. Zusammen mit den Angaben zum Planjahr bildet die Darstellung die mittelfristige Planung.

§ 5 § 7