Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushalts- und Prüfungsverordnung

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§ 7 Stellenplan

Dem Wirtschaftsplan ist ein Stellenplan beizufügen. Der Stellenplan hat die im Planjahr erforderlichen Stellen der nicht nur vorübergehend Beschäftigten nach Tätigkeit und Entgeltgruppen auszuweisen. Die Zahlen des Stellenplans sind den im laufenden Wirtschaftsjahr ausgewiesenen und tatsächlich besetzten Stellen gegenüberzustellen.

§ 6 § 8