Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushalts- und Prüfungsverordnung

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§ 8 Investitionsplan

Dem Wirtschaftsplan ist eine Aufstellung der geplanten Investitionen der einzelnen Posten des Anlagevermögens beizufügen, die innerhalb des Zeitraums der mittelfristigen Finanzplanung – einschließlich des Planjahres – mit den im Finanzplan aufgeführten Beträgen verbunden sind. Die geplante Finanzierung und die finanziellen Auswirkungen auf die Folgejahre sind darzustellen. Der Investitionsplan ist in Jahre zu unterteilen.

§ 7 § 9