Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushalts- und Prüfungsverordnung

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§ 9 Rücklagen

Zur Sicherung des Haushaltes sind angemessene Rücklagen zu bilden. Es ist mindestens eine Rücklage aus den Überschüssen des Jahresergebnisses des Aufgabenbereiches gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden zu bilden. Die Rücklage ist Teil des Eigenkapitals und als gesonderter Posten auszuweisen. Daneben kann der Verband noch weitere zweckgebundene Rücklagen, insbesondere für Investitionen, bilden.

§ 8 § 10