Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochschulklinikanerkennungsverordnung

HSKV

§ 3 Folgen der Anerkennung

(1) Die als Hochschulkliniken staatlich anerkannten Krankenhäuser haben nach Maßgabe der Anerkennung das Recht, die Bezeichnung Hochschulklinik, Universitätsklinik oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung im Namen zu führen oder in vergleichbarer Weise zu verwenden. Sie unterstehen der Rechtsaufsicht der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde, soweit sie Aufgaben in Lehre und Forschung im Studium der Humanmedizin wahrnehmen. Aufsichtszuständigkeiten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Anerkennung als Hochschulklinik begründet keinen Anspruch auf staatliche Zuschüsse. Dies gilt insbesondere für den Hochschulbau. Die Investitionsfinanzierung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646, 689) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetz vom 8. Juli 2009 (GVBl. I S. 310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2019 (GVBl. I Nr. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

Einzelnorm

§ 2 § 4