Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulregion Lausitz

HSLAUSITZ_2014

§ 6 Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal

(1) Das nach § 5 übergeleitete Lehrpersonal führt seine bisherigen Dienstaufgaben in unverändertem Umfang fort.

(2) Nach § 5 Absatz 1 übergeleiteten Professorinnen und Professoren der Hochschule Lausitz (FH), welchen noch nicht dauerhaft die Funktion einer Professorin oder eines Professors für andere als anwendungsbezogene Studiengänge übertragen worden sind, kann die Präsidentin oder Präsident diese Funktion dauerhaft übertragen, wenn sie die hierfür erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Brandenburgischen Hochschulgesetzes nachweisen. Dies gilt auch für Professorinnen und Professoren der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg für anwendungsbezogene Studiengänge im Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, die von der Universität nach ihrer Errichtung berufen worden sind oder berufen werden. Auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten bestellt das zuständige Organ der Universität eine Kommission. Die Präsidentin oder der Präsident stellt auf Vorschlag dieser Kommission das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen für eine dauerhafte Übertragung der Funktion einer Professorin oder eines Professors für andere als anwendungsbezogene Studiengänge fest, wobei die der Kommission angehörenden Professorinnen und Professoren, welche die Einstellungsvoraussetzungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Brandenburgischen Hochschulgesetzes erfüllen und die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die sich nach § 48 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes bewährt haben, über die Mehrheit der Stimmen verfügen. Die Präsidentin oder der Präsident trifft ihre oder seine Feststellung im Sinne des Satzes 4 unter Einbeziehung von mindestens zwei Gutachten von auf dem Fachgebiet anerkannten, auswärtigen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern oder Künstlerinnen oder Künstlern, die über die Einstellungsvoraussetzungen nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Brandenburgischen Hochschulgesetzes verfügen. Einzelheiten zu weiteren dienstpostenbezogenen Voraussetzungen sowie zum Verfahren regelt die Satzung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg, die der Zustimmung der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde bedarf.

(3) (aufgehoben)

(4) (aufgehoben)

(5) Professorinnen und Professoren für anwendungsbezogene Studiengänge im Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes, die über die Einstellungsvoraussetzungen nach § 43 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder a und b des Brandenburgischen Hochschulgesetzes verfügen, können Dissertationen betreuen, wenn das Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen in einem Berufungsverfahren nachgewiesen wurde. Für die übrigen Professorinnen und Professoren für anwendungsbezogene Studiengänge im Sinne des § 43 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes gilt § 32 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes entsprechend, es sei denn, dass ihnen nach Absatz 2 dauerhaft die Funktion einer Professorin oder eines Professors für andere als anwendungsbezogene Studiengänge übertragen wurde. Satz 1 gilt für die Mitwirkung an Habilitationsverfahren entsprechend.

§ 5 § 7