Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochwassermeldedienstverordnung

HWMDV

§ 10 Kostentragung

(1) Die Teilnehmenden am Hochwassermeldedienst tragen die ihnen entstandenen Kosten entsprechend ihrer Aufgaben selbst.

(2) Die notwendigen Kosten für Mitteilungen der Gewässerunterhaltungsverbände nach § 8 Absatz 2 für die in der Verordnung nach § 3 Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes festgelegten Gewässer I. Ordnung trägt das Land.

§ 9 § 11