Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochwassermeldedienstverordnung
HWMDV§ 9 Auslösen und Aufheben von Alarmstufen
(1) Zur rechtzeitigen Einleitung und Durchführung von Maßnahmen der Hochwasserabwehr und zur Information über eine sich entwickelnde Hochwasserlage werden für die Hochwassermeldegewässer in den Hochwassermeldeordnungen nach § 5 Richtwasserstände für Alarmstufen an den jeweiligen Hochwassermeldepegeln festgelegt.
(2) Die Richtwasserstände für die einzelnen Alarmstufen werden so festgelegt, dass bei ihrem Erreichen folgende Sachlagen an den Hochwassermeldegewässern bestehen:
Alarmstufe I
Überflutung von tiefer liegenden Auenbereichen und ufernahem Grünland
Alarmstufe II
Überflutung von Grünland oder forstwirtschaftlicher Flächen oder
Ausuferung des Wassers bei eingedeichten Gewässern bis an den Deichfuß
Alarmstufe III
Überflutung einzelner bebauter Grundstücke, Straßen oder Eisenbahnstrecken,
Vernässung von Polderflächen durch Drängewasser oder
Wasserstände am Deich bis etwa halbe Deichhöhe
Alarmstufe IV
Überflutung größerer Flächen in bebauten Gebieten,
unmittelbare Gefährdung für Menschen, Nutztiere, Anlagen der kritischen Infrastruktur, Kulturgüter oder erhebliche Sachwerte,
Gefährdung der Standsicherheit der Deiche infolge langanhaltender Durchfeuchtung, Eisgang oder größerer Schäden oder
Wasserstände am Deich im Freibordbereich, Gefahr der Überströmung.
(3) Die Alarmstufen I und II werden von der Hochwassermeldezentrale, die Alarmstufen III und IV auf Vorschlag der Hochwassermeldezentrale von den für den Gewässerabschnitt zuständigen Landkreisen oder kreisfreien Städten ausgelöst, wenn die Richtwasserstände an den Hochwassermeldepegeln erreicht werden und ein weiteres Ansteigen zu erwarten ist oder wenn es die Hochwassersituation erforderlich macht. Sind für eine Gewässerstrecke mehrere Hochwassermeldepegel in der Hochwassermeldeordnung genannt, kann bei Überschreitung des Richtwasserstandes bereits an einem dieser Meldepegel die entsprechende Alarmstufe ausgelöst oder die Auslösung vorgeschlagen werden.
(4) Die Alarmstufe IV soll vor Erreichen der Richtwasserstände für Alarmstufe IV bei unmittelbarer Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum der Bevölkerung, zum Schutz lebensnotwendiger Einrichtungen, von Kulturgütern oder bei Gefährdung von Hochwasserschutzanlagen ausgelöst werden.
(5) Die Alarmstufen werden durch die Auslösende oder den Auslösenden aufgehoben, wenn die Richtwasserstände unterschritten sind oder die Erforderlichkeit aufgrund der Hochwassersituation nicht mehr gegeben ist. Die Aufhebung durch die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt auf Vorschlag der Hochwassermeldezentrale. Das Aufheben einer Alarmstufe setzt die jeweils niedrigere in Kraft.
(6) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt teilt der Hochwassermeldezentrale die Ausrufung sowie die Aufhebung der Alarmstufen III oder IV unverzüglich mit.