Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochwassermeldedienstverordnung
HWMDV§ 8 Durchführung des Hochwassermeldedienstes
(1) Die Hochwassermeldezentrale wertet alle hochwasserrelevanten eigenen Daten und Daten der Teilnehmenden des Hochwassermeldedienstes aus. An den Hochwassermeldegewässern sind die Daten in Echtzeit und, sofern verfügbar, mindestens stündlich, kontinuierlich zu erfassen. Die Hochwassermeldezentrale ruft die von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bereitgestellten aktuellen Beobachtungsdaten der Pegel mindestens an den Hochwassermeldegewässern ab.
(2) Die nach § 79 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Brandenburgischen Wassergesetzes für die Gewässerunterhaltung der Hochwassermeldegewässer Zuständigen senden Mitteilungen über hochwasserrelevante Vorkommnisse an die Hochwassermeldezentrale. Näheres regelt die Verwaltungsvorschrift nach § 5.
(3) Die Hochwassermeldezentrale erarbeitet auf der Grundlage hydrologischer und meteorologischer Beobachtungsergebnisse und Prognosen sowie eingehender Mitteilungen die Hochwasserberichte für die Hochwassermeldegewässer und verteilt sie nach den von ihr erstellten Benachrichtigungsplänen. In die Benachrichtigungspläne sind insbesondere das für Katastrophenschutz zuständige Ministerium, die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Gewässerunterhaltungsverbände aufzunehmen.
(4) Die jeweils zu nutzenden Kommunikations- und Meldewege sind technisch sicher zu gestalten und zwischen den Teilnehmenden am Hochwassermeldedienst abzustimmen. Bei Änderung der Kontaktdaten der Teilnehmenden oder der Übertragungsart ist die Hochwassermeldezentrale umgehend zu unterrichten.
(5) Die Landkreise leiten die Hochwasserberichte unverzüglich an die betroffenen Ämter und amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, die mitverwaltenden und mitverwalteten Gemeinden sowie besonders gefährdete Unternehmen und Einrichtungen weiter. Sie stellen dazu eigene Verteilerpläne auf und schreiben sie fort. Dies gilt sinngemäß auch für die kreisfreien Städte.
(6) Die betroffenen Ämter, amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden und mitverwalteten Gemeinden als Empfangende von Hochwasserberichten haben dafür Sorge zu tragen, dass in ihrem Zuständigkeits-bereich die Bevölkerung und insbesondere die Besitzerinnen und Besitzer gefährdeter Grundstücke, Gebäude und Anlagen sowie die Einrichtungen, die Aufgaben der Hilfeleistung und Gefahrenabwehr zu erfüllen haben, unverzüglich und in geeigneter Weise über die Hochwassergefahr unterrichtet werden. Dies entbindet die Betroffenen nicht davon, sich im Rahmen der Eigenvorsorge gemäß § 5 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes selbst zu informieren.
(7) Zur Unterrichtung der Öffentlichkeit stellt die Hochwassermeldezentrale alle Hochwasserberichte im Internetportal des Landesamtes für Umwelt bereit und übermittelt diese an Nachrichtenagenturen und Rundfunkanstalten mit Sitz in Brandenburg und landesweiter Ausstrahlung. Auf dem Internetportal des Landesamtes für Umwelt werden zudem die aktuellen Wasserstände der Hochwassermeldepegel und weiterer hochwasserrelevanter Pegel bereitgestellt. Die Hochwassermeldezentrale übermittelt Hochwasserwarnungen und -berichte sowie Wasserstands- und Abflussdaten an das länderübergreifende Hochwasserportal der Bundesländer.
(8) Soweit andere Behörden die Öffentlichkeit in eigener Zuständigkeit über Hochwassergefahren informieren, sind dabei die Informationen der Hochwassermeldezentrale zu beachten und es ist auf das Internetportal nach Absatz 7 hinzuweisen.