Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hochwassermeldedienstverordnung

HWMDV

§ 6 Hochwassermeldezentrale

(1) Das Landesamt für Umwelt unterhält für die Durchführung des Hochwassermeldedienstes eine Hochwassermeldezentrale.

(2) Die Hochwassermeldezentrale leitet und koordiniert den Hochwassermeldedienst. Sie stellt den Beginn und das Ende des Hochwassermeldedienstes fest.

(3) Die Hochwassermeldezentrale führt den Austausch von hochwasserrelevanten Daten und Hochwasserberichten sowie Wetterberichten mit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, dem Deutschen Wetterdienst und den zuständigen Behörden der benachbarten Bundesländer nach den bestehenden oder noch abzuschließenden Verwaltungsvereinbarungen nach § 4 Absatz 2 durch.

(4) Hochwasserrelevante Daten sind die aktuellen und prognostizierten Wasserstände und Durchflüsse an den Hochwassermeldepegeln gemäß den Hochwassermeldeordnungen nach § 5 sowie an weiteren hochwasserrelevanten Pegeln. Weitere hochwasserrelevante Daten sind Wehrstellungen und Speicherabgaben mit unmittelbarem Einfluss auf die Hochwasserentwicklung in den Hochwassermeldegewässern und Informationen zu besonderen abflussbeeinträchtigenden Erscheinungen in den Hochwassermeldegewässern sowie aktuelle meteorologische Messdaten, Wetterwarnungen und -vorhersagen in den Einzugsgebieten der Hochwassermeldegewässer.

(5) Der Austausch von hochwasserrelevanten Daten und Hochwasserberichten mit der Republik Polen ist im Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern vom 19. Mai 1992 ( BGBI. 1994 II S. 59) geregelt.

§ 5 § 7