Gesetze / Hebammengesetz

HebG 2020

§ 42 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts

Die §§ 27 bis 41 sind nicht anzuwenden auf Studierende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.

§ 41 § 43