Gesetze / Hebammengesetz
HebG 2020§ 43 Erlaubnis für Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes absolvierten Ausbildung
(1) Beantragt eine Person, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine Ausbildung absolviert hat, eine Erlaubnis nach § 5, ist die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 nach den Maßgaben dieses Teils vor den Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 zu prüfen.
(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, wenn diese Berufsqualifikation
1.
nach Abschnitt 2 dieses Teils automatisch anerkannt wird oder
2.
nach Abschnitt 3 dieses Teils anerkannt wird.