Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
HebStPrV§ 10 Qualifikation der Praxisanleitung
(1) Zur Praxisanleitung befähigt ist eine Person, wenn sie
Die Länder können den Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 4 zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.
(2) Die in Absatz 1 geregelten Qualifikationsanforderungen sind der zuständigen Behörde nachzuweisen.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Praxisanleitung in den Praxiseinsätzen nach § 6 Absatz 2 von jeder Person durchgeführt werden, die zur entsprechenden Kompetenzvermittlung befähigt ist.
(4) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning beinhalten, können als pädagogische Hilfsmittel bei der Konzeption der Qualifikationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 in angemessenem Umfang berücksichtigt werden. Eine vollständig digitale Durchführung ist nur für die kontinuierliche berufspädagogische Fortbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zulässig. Die Teilnahme an digitalen Lehrformaten ist vom Anbieter der Qualifikationsmaßnahme festzustellen. Das Nähere regeln die Länder.