Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
HebStPrV§ 11 Praxisbegleitung
Die Hochschule gewährleistet nach § 17 des Hebammengesetzes eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang. Die Praxisbegleitung nimmt gemeinsam mit der praxisanleitenden Person die Beurteilung der studierenden Person vor.