Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV

§ 12 Tätigkeitsnachweis

In dem Tätigkeitsnachweis nach § 33 Absatz 2 Nummer 3 des Hebammengesetzes dokumentiert die studierende Person diejenigen Tätigkeiten, die sie entsprechend den Vorgaben in Anlage 3 ausübt.

§ 11 § 13