Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
HebStPrV§ 56c Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag
Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.