Gesetze / Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV

§ 56d Erlaubnisurkunde

Bei der Ausstellung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 59a des Hebammengesetzes ist das Muster nach Anlage 11 zu verwenden.

§ 56c § 56e