Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hundehalteverordnung
HundehV§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 das befriedete Besitztum nicht angemessen sichert,
entgegen § 1 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 den dortigen Aufsichtspflichten nicht nachkommt,
entgegen § 1 Absatz 3 Satz 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband oder Geschirr nicht anlegt,
entgegen § 1 Absatz 5 die Verunreinigungen nicht unverzüglich und schadlos entfernt,
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 den Hund nicht kennzeichnet,
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 das Halten des Hundes nicht unverzüglich anzeigt,
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 die Mitteilung nicht oder nur unvollständig vornimmt,
entgegen § 3 Absatz 1 Hunde nicht an der Leine führt,
entgegen § 3 Absatz 3 Hunden nicht den Maulkorb anlegt,
entgegen § 4 Satz 1 Hunde mitnimmt,
entgegen § 6 Absatz 1 einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält,
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 die erforderliche Erlaubnis nicht unverzüglich beantragt oder
das Halten des Hundes nicht innerhalb von drei Monaten aufgibt,
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 nicht auf die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes hinweist,
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 einen gefährlichen Hund ohne den erforderlichen Versicherungsschutz hält,
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung die zur Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vorlegt,
entgegen § 6 Absatz 5 beim Führen eines gefährlichen Hundes außerhalb des befriedeten Besitztums die Erlaubnis oder den Nachweis nach § 6 Absatz 4 Satz 5 nicht auf Verlangen der zuständigen Behörde aushändigt,
entgegen § 6 Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 einer mit einer Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 die Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum nicht mit den erforderlichen Warnschildern kenntlich macht,
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 die rote Plakette nicht am Halsband befestigt,
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 gefährliche Hunde nicht an der vorgeschriebenen Leine führt oder diesen nicht den Maulkorb anlegt,
entgegen § 9 Absatz 3 einer minderjährigen Person die tatsächliche Gewalt über einen gefährlichen Hund einräumt,
entgegen § 9 Absatz 4 gleichzeitig neben einem gefährlichen Hund einen anderen Hund führt,
entgegen § 9 Absatz 5 der Mitteilungspflicht nicht nachkommt,
entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 einen gefährlichen Hund entgegen einer Untersagungsverfügung über den Überlassungszeitraum hinaus hält,
entgegen § 13 Absatz 1 und 4 Hunde züchtet, ausbildet, abrichtet oder nicht sicherstellt, dass die Verpaarung eines gefährlichen Hundes nicht erfolgt oder
entgegen § 13 Absatz 2 gefährliche Hunde in Verkehr bringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 11, 12, 14, 17, 20, 24, 25 und 26 mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung des Hundes angeordnet werden.