Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hygienefachkraft-Weiterbildungsverordnung
HygWBV§ 3 Weiterbildungsstätten
(1) Die Weiterbildung wird an Weiterbildungsstätten durchgeführt, die für das Weiterbildungsgebiet Hygienefachkraft staatlich anerkannt sind.
(2) Eine Weiterbildungsstätte wird auf Antrag bei der zuständigen Behörde gemäß der Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten für Fachberufe im Gesundheitswesen vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung für die Weiterbildung zur Hygienefachkraft staatlich anerkannt, wenn sie
an mindestens ein Krankenhaus angegliedert ist oder mit mindestens einem Krankenhaus zusammenarbeitet, das die Anforderungen an die angeleitete praktische Weiterbildung gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 erfüllt,
für die angeleitete praktische Weiterbildung gemäß Anlage 1 Teil B eine ausreichende Anzahl an Weiterbildungsplätzen mit Hygienefachkräften für die Praxisanleitung nachweist, die mindestens ein Jahr Berufserfahrung als Hygienefachkraft haben und nach Möglichkeit eine berufspädagogische Zusatzqualifikation für die Praxisanleitung nachweisen,
auf der Grundlage der Anlage 1 für die theoretische Weiterbildung und für die angeleitete praktische Weiterbildung inhaltlich und zeitlich differenzierte Lehrpläne und Praktikumsprogramme vorlegt und
die Voraussetzungen der §§ 4 und 5 erfüllt.
(3) Die Organisation der Weiterbildung obliegt der Leitung der Weiterbildungsstätte.
(4) Die Teilnehmerzahl für eine Weiterbildung soll 25 Personen nicht überschreiten.
(5) Vor Beginn der Weiterbildung ist den Bewerberinnen oder den Bewerbern eine persönliche Beratung anzubieten.
(6) Mit der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer ist ein Weiterbildungsvertrag abzuschließen, in dem die Rechte und Pflichten der Weiterbildungsstätte und der Teilnehmerin oder des Teilnehmers und des Trägers geregelt sind. Darüber hinaus sind die Vereinbarungen über Weiterbildungszeiten, Weiterbildungsunterbrechungen, Weiterbildungsabbruch und Kündigungen, Teilnahmegebühren und Zahlungsmodalitäten zu treffen.
(7) Jede Veränderung der tatsächlichen Umstände ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei Rücknahme oder Widerruf der staatlichen Anerkennung gelten die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262, 264), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 23) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679, 1708) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(8) Erfüllt die Weiterbildungsstätte einzelne Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 oder den §§ 4 und 5 nicht oder nicht in vollem Umfang, können auf Antrag bei der zuständigen Behörde in begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn es das öffentliche Interesse erfordert, Ausnahmen zugelassen werden.
Einzelnorm