Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hygienefachkraft-Weiterbildungsverordnung
HygWBV§ 4 Personelle Voraussetzungen der Weiterbildungsstätte
(1) Die Weiterbildungsstätte muss von einer Fachkraft hauptamtlich geleitet werden. Die Leitung der Weiterbildungsstätte muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Nachweis über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz,
Nachweis über die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Fachgesundheits- und Krankenpflegerin oder Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Hygiene in der Pflege“ oder „Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Hygiene in der Pflege“ oder Nachweis über die Berechtigung zum Führen einer entsprechenden Weiterbildungsbezeichnung, die in anderen Bundesländern aufgrund gesetzlicher oder allgemein anerkannter Regelungen erworben worden ist,
Nachweis über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im jeweiligen Berufsfeld als Hygienefachkraft in stationären Einrichtungen und
Nachweis eines Masterabschlusses, der zur Lehre in Gesundheitsberufen befähigt, oder eines gleichwertigen Hochschulabschlusses für die Lehre in Gesundheitsberufen, insbesondere auf dem Gebiet der Medizinpädagogik oder Pflegepädagogik.
(2) Die Leitung der Weiterbildungsstätte kann auch aus zwei geeigneten Personen bestehen, die gemeinsam die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 erfüllen.
(3) Die Weiterbildungsstätte muss über fachlich und pädagogisch geeignete Lehrkräfte für die in der Anlage 1 Teil A genannten Themenkomplexe verfügen, davon mindestens
eine fachweitergebildete Hygienefachkraft, die in einem Krankenhaus oder einer medizinischen Einrichtung tätig ist, und
eine Krankenhaushygienikerin oder ein Krankenhaushygieniker gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen.
Einzelnorm