Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hygienefachkraft-Weiterbildungsverordnung
HygWBV§ 7 Prüfungsausschuss
(1) Die Weiterbildungsstätte richtet einen Prüfungsausschuss ein, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
der Leitung der Weiterbildungsstätte als Vorsitzende oder Vorsitzender,
einer von der zuständigen Behörde gemäß der Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten für Fachberufe im Gesundheitswesen beauftragten Person als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender,
einer Lehrkraft mit fachlicher Qualifikation gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 2 und
einer weiteren Lehrkraft, die den überwiegenden Teil der Themenkomplexe gemäß Anlage 1 Teil A unterrichtet haben soll.
Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses, mit Ausnahme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden, ist eine Vertretung zu benennen.
(2) Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist der zuständigen Behörde spätestens zwölf Wochen vor Beginn der Prüfung anzuzeigen.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Prüfungstermine und Prüfungsorte. Sie oder er ist zuständig für die Zulassung zur Prüfung sowie für die Auswahl der Prüfungsaufgaben und der Hilfsmittel nach den Vorschlägen der Prüferinnen oder Prüfer. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung, sorgt für ihren ordnungsgemäßen Ablauf und verkündet die Prüfungsnoten.
Einzelnorm