Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hygienefachkraft-Weiterbildungsverordnung
HygWBV§ 8 Zulassung zur Prüfung
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine fest. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist acht Wochen vor Ende der Weiterbildung zu stellen. Die Prüfungstermine und die Zulassung sind dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung ist zu begründen.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird auf Antrag erteilt, wenn
die Bescheinigung über die Teilnahme an der theoretischen Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 2 belegt, dass der erforderliche Mindestumfang der Weiterbildung gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 6 und 7 abgeleistet wurde und die einzelnen Themenkomplexe erfolgreich mit mindestens einem Durchschnitt von „ausreichend“ absolviert wurden, sowie
die Bescheinigung über die Teilnahme an der angeleiteten praktischen Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 3 belegt, dass der erforderliche Mindestumfang der Weiterbildung gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 6 abgeleistet wurde.
Einzelnorm