Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Auflösung der Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde
ID211685§ 2 Rechtsnachfolge
(1) Die Gemeinde Jänschwalde wird mit dem Zeitpunkt der
Eingliederung des Gebietes der Gemeinde Horno Rechtsnachfolgerin der Gemeinde
Horno.
(2) Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.