Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Auflösung der Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde

ID211685

§ 2 Rechtsnachfolge

(1) Die Gemeinde Jänschwalde wird mit dem Zeitpunkt der

Eingliederung des Gebietes der Gemeinde Horno Rechtsnachfolgerin der Gemeinde

Horno.

(2) Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.

§ 1 § 3