Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Auflösung der Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde

ID211685

§ 3 Kommunalwahlrechtliche Regelung

(1) Wahlgebiet für die Wahl zur Gemeindevertretung und

für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde

Jänschwalde ist bei den nächsten landesweiten Kommunalwahlen das

Gebiet der Gemeinde Jänschwalde mit dem Gebiet der Gemeinde Horno.

(2) Das Wahlgebiet nach Absatz 1 bildet einen Wahlkreis.

(3) Für die Wählbarkeit nach § 11 Abs. 1 und

§ 65 Abs. 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt das Wohnen in

der Gemeinde Horno als solches in der Gemeinde Jänschwalde.

(4) Bei einer einzelnen Neuwahl in der Gemeinde

Jänschwalde vor den nächsten landesweiten Kommunalwahlen finden

§ 54 Abs. 4 Satz 2 und § 73 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen

Kommunalwahlgesetzes keine Anwendung.

§ 2 § 4