Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Auflösung der Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde
ID211685§ 3 Kommunalwahlrechtliche Regelung
(1) Wahlgebiet für die Wahl zur Gemeindevertretung und
für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde
Jänschwalde ist bei den nächsten landesweiten Kommunalwahlen das
Gebiet der Gemeinde Jänschwalde mit dem Gebiet der Gemeinde Horno.
(2) Das Wahlgebiet nach Absatz 1 bildet einen Wahlkreis.
(3) Für die Wählbarkeit nach § 11 Abs. 1 und
§ 65 Abs. 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt das Wohnen in
der Gemeinde Horno als solches in der Gemeinde Jänschwalde.
(4) Bei einer einzelnen Neuwahl in der Gemeinde
Jänschwalde vor den nächsten landesweiten Kommunalwahlen finden
§ 54 Abs. 4 Satz 2 und § 73 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen
Kommunalwahlgesetzes keine Anwendung.