Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Auflösung der Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde

ID211685

§ 4 Ortsteilbildung und Ortsrecht im Eingliederungsgebiet

(1) Das Gebiet der Gemeinde Horno (Eingliederungsgebiet)

erhält mit dem Zeitpunkt der Eingliederung in die Gemeinde

Jänschwalde den besonderen Status als Ortsteil der Gemeinde

Jänschwalde, solange mindestens ein Drittel der bisherigen Einwohner dort

mit Hauptwohnung gemeldet ist. Maßgebend ist der vom Landesamt für

Datenverarbeitung und Statistik des Landes Brandenburg ermittelte Stand der

Einwohnerzahl in der Gemeinde Horno am 31. Dezember 1995. Die

Kommunalaufsichtsbehörde stellt den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzung

nach Satz 1 fest.

(2) Auf den Ortsteil findet im übrigen § 54 der

Gemeindeordnung Anwendung.

(3) Das Ortsrecht der Gemeinde Horno bleibt während des

Bestehens des Ortsteils nach Absatz 1 in Kraft, solange es nicht durch

Ortsrecht der Gemeinde Jänschwalde abgelöst wird.

(4) Veränderungen und Maßnahmen im Geltungsbereich

der Denkmalbereichsatzung der Gemeinde Horno vom 5. April 1993 bleiben auch

nach Außerkrafttreten der Satzung dokumentationspflichtig; im

übrigen gilt § 15 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes.

§ 3 § 5