Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Auflösung der Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde
ID211685§ 4 Ortsteilbildung und Ortsrecht im Eingliederungsgebiet
(1) Das Gebiet der Gemeinde Horno (Eingliederungsgebiet)
erhält mit dem Zeitpunkt der Eingliederung in die Gemeinde
Jänschwalde den besonderen Status als Ortsteil der Gemeinde
Jänschwalde, solange mindestens ein Drittel der bisherigen Einwohner dort
mit Hauptwohnung gemeldet ist. Maßgebend ist der vom Landesamt für
Datenverarbeitung und Statistik des Landes Brandenburg ermittelte Stand der
Einwohnerzahl in der Gemeinde Horno am 31. Dezember 1995. Die
Kommunalaufsichtsbehörde stellt den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzung
nach Satz 1 fest.
(2) Auf den Ortsteil findet im übrigen § 54 der
Gemeindeordnung Anwendung.
(3) Das Ortsrecht der Gemeinde Horno bleibt während des
Bestehens des Ortsteils nach Absatz 1 in Kraft, solange es nicht durch
Ortsrecht der Gemeinde Jänschwalde abgelöst wird.
(4) Veränderungen und Maßnahmen im Geltungsbereich
der Denkmalbereichsatzung der Gemeinde Horno vom 5. April 1993 bleiben auch
nach Außerkrafttreten der Satzung dokumentationspflichtig; im
übrigen gilt § 15 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes.