Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Auflösung der Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde
ID211685§ 5 Wiederansiedlung
(1) Zum Erhalt der dörflichen Gemeinschaft sowie sozialer
Bindungen sind den Einwohnern der Gemeinde Horno auf dem Gebiet der Gemeinde
Jänschwalde geeignete Flächen für die Wiederansiedlung
anzubieten. Die Ausweisung der Flächen erfolgt im Braunkohlenplan Tagebau
Jänschwalde, sachlicher Teilplan Umsiedlung Horno. § 12 Abs. 6 Satz 2
des Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und
Sanierungsplanung im Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 170) ist
anzuwenden. Vor der Feststellung des Braunkohlenplanes sind die Bürger der
Gemeinde Horno vom Braunkohlenausschuß zur Wiederansiedlung auf dem
Gebiet der Gemeinde Jänschwalde oder dem Gebiet der Gemeinde Turnow oder
dem Gebiet der Städte Peitz oder Forst (Lausitz) anzuhören. Das
Nähere der Anhörung, einschließlich eines Erörterungs- und
eines Abstimmungstermins, regelt der Minister für Umwelt, Naturschutz und
Raumordnung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung.
(2) Soweit sich die Mehrheit der Bürger der Gemeinde
Horno im Rahmen der Anhörung gemäß Absatz 1 Satz 4 für
eine Wiederansiedlung auf dem Gebiet der Gemeinde Turnow oder dem Gebiet der
Städte Peitz oder Forst (Lausitz) ausspricht, sind im Braunkohlenplan
Tagebau Jänschwalde, sachlicher Teilplan Umsiedlung Horno, die
erforderlichen Flächen für die Wiederansiedlung auf dem Gebiet dieser
Gemeinde auszuweisen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Gemeinde, auf deren Gebiet
Wiederansiedlungsflächen nach Absatz 1 oder 2 ausgewiesen sind,
erläßt für die Wiederansiedlung die nach dem Baugesetzbuch oder
dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch erforderliche Satzung.