Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Auflösung der Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde

ID211685

§ 6 Ortsteilbildung im Wiederansiedlungsgebiet

(1) Das für die Wiederansiedlung der Einwohner der

Gemeinde Horno gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 bestimmte Gebiet

erhält den besonderen Status als Ortsteil der aufnehmenden Gemeinde, wenn

mindestens ein Drittel der Einwohner der Gemeinde Horno dort mit Hauptwohnung

gemeldet ist. Maßgebend ist der vom Landesamt für Datenverarbeitung

und Statistik des Landes Brandenburg ermittelte Stand der Einwohnerzahl in der

Gemeinde Horno am 31. Dezember 1995. Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt

den Zeitpunkt nach Satz 1 fest.

(2) Die Hauptsatzung der aufnehmenden Gemeinde kann vorsehen,

daß der Ortsbeirat über die Nutzung der für den Ortsteil

bestimmten öffentlichen Einrichtungen entscheidet. Auf den Ortsteil findet

im übrigen § 54 der Gemeindeordnung Anwendung.

(3) Die Regelungen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2

Satz 1 gelten bis zum Ablauf der übernächsten Wahlperiode im Sinne

des § 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes.

§ 5 § 7