Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Auflösung der Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde
ID211685§ 6 Ortsteilbildung im Wiederansiedlungsgebiet
(1) Das für die Wiederansiedlung der Einwohner der
Gemeinde Horno gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 bestimmte Gebiet
erhält den besonderen Status als Ortsteil der aufnehmenden Gemeinde, wenn
mindestens ein Drittel der Einwohner der Gemeinde Horno dort mit Hauptwohnung
gemeldet ist. Maßgebend ist der vom Landesamt für Datenverarbeitung
und Statistik des Landes Brandenburg ermittelte Stand der Einwohnerzahl in der
Gemeinde Horno am 31. Dezember 1995. Die Kommunalaufsichtsbehörde stellt
den Zeitpunkt nach Satz 1 fest.
(2) Die Hauptsatzung der aufnehmenden Gemeinde kann vorsehen,
daß der Ortsbeirat über die Nutzung der für den Ortsteil
bestimmten öffentlichen Einrichtungen entscheidet. Auf den Ortsteil findet
im übrigen § 54 der Gemeindeordnung Anwendung.
(3) Die Regelungen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2
Satz 1 gelten bis zum Ablauf der übernächsten Wahlperiode im Sinne
des § 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes.