Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Auflösung der Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde
ID211685§ 7 Finanzieller Ausgleich
Siedelt sich mindestens ein Drittel der Einwohner der Gemeinde
Horno an einem nach § 5 Abs. 2 ausgewiesenen Standort an, hat die Gemeinde
Jänschwalde aus den bergbaubedingten Einnahmen, die ihr aus dem
Eingliederungsgebiet zufließen, der Gemeinde, auf deren Gebiet der
Wiederansiedlungsstandort liegt, einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu
leisten. § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Landesregierung
wird ermächtigt, Umfang und Dauer der Ausgleichsleistungen durch
Rechtsverordnung zu regeln. Ausgleichsleistungen dürfen längstens bis
zum Abschluß der Wiedernutzbarmachung des Eingliederungsgebietes
festgelegt werden.