Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Auflösung der Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde

ID211685

§ 7 Finanzieller Ausgleich

Siedelt sich mindestens ein Drittel der Einwohner der Gemeinde

Horno an einem nach § 5 Abs. 2 ausgewiesenen Standort an, hat die Gemeinde

Jänschwalde aus den bergbaubedingten Einnahmen, die ihr aus dem

Eingliederungsgebiet zufließen, der Gemeinde, auf deren Gebiet der

Wiederansiedlungsstandort liegt, einen angemessenen finanziellen Ausgleich zu

leisten. § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Landesregierung

wird ermächtigt, Umfang und Dauer der Ausgleichsleistungen durch

Rechtsverordnung zu regeln. Ausgleichsleistungen dürfen längstens bis

zum Abschluß der Wiedernutzbarmachung des Eingliederungsgebietes

festgelegt werden.

§ 6