Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Erarbeitung einer Verfassung für das Land Brandenburg
ID211743§ 2
(1) Der Verfassungsausschuß besteht aus dreißig
stimmberechtigten Mitgliedern.
(2) Fünfzehn Mitglieder sind Abgeordnete des Landtages,
die von den Fraktionen entsprechend ihrer Stärke im Landtag benannt
werden.
(3) Fünfzehn weitere nichtparlamentarische Mitglieder
werden auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Fraktionen entsprechend ihrer
Stärke im Landtag berufen.
(4) Macht eine Fraktion von ihrem Vorschlagsrecht keinen
Gebrauch, bleibt die entsprechende Anzahl von Plätzen im
Verfassungsausschuß unbesetzt.