Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Erarbeitung einer Verfassung für das Land Brandenburg

ID211743

§ 3

Der Landtag erstattet den Mitgliedern des

Verfassungsausschusses, die nicht dem Landtag angehören, den durch die

Mitwirkung im Ausschuß entstandenen Verdienstausfall und die durch

Anreise und Aufenthalt am Ort der Tagung des Ausschusses entstehenden

Mehraufwendungen.

§ 2 § 4