Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Erarbeitung einer Verfassung für das Land Brandenburg
ID211743§ 3
Der Landtag erstattet den Mitgliedern des
Verfassungsausschusses, die nicht dem Landtag angehören, den durch die
Mitwirkung im Ausschuß entstandenen Verdienstausfall und die durch
Anreise und Aufenthalt am Ort der Tagung des Ausschusses entstehenden
Mehraufwendungen.