Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Erarbeitung einer Verfassung für das Land Brandenburg
ID211743§ 4
(1) Die Bürgerinnen und Bürger des Landes
Brandenburg sind umfassend in die Erarbeitung und Diskussion der Verfassung
einzubeziehen.
(2) Der Ausschuß leitet dem Präsidenten des
Landtages den Verfassungsentwurf bis zum 30.05.1991 zur Veröffentlichung
zu.
(3) Der Präsident des Landtages veröffentlicht den
Entwurf bis zum 10.06.1991.
(4) Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, bis
zum 15.09.1991 Vorschläge und Hinweise an den Ausschuß zu richten.
(5) Der Ausschuß berät den Verfassungsentwurf unter
Berücksichtigung der Vorschläge und Hinweise aus der Bevölkerung
erneut. Er hat ihn bis zum 15. Dezember 1991 dem Landtag zuzuleiten.