Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Erarbeitung einer Verfassung für das Land Brandenburg

ID211743

§ 4

(1) Die Bürgerinnen und Bürger des Landes

Brandenburg sind umfassend in die Erarbeitung und Diskussion der Verfassung

einzubeziehen.

(2) Der Ausschuß leitet dem Präsidenten des

Landtages den Verfassungsentwurf bis zum 30.05.1991 zur Veröffentlichung

zu.

(3) Der Präsident des Landtages veröffentlicht den

Entwurf bis zum 10.06.1991.

(4) Die Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, bis

zum 15.09.1991 Vorschläge und Hinweise an den Ausschuß zu richten.

(5) Der Ausschuß berät den Verfassungsentwurf unter

Berücksichtigung der Vorschläge und Hinweise aus der Bevölkerung

erneut. Er hat ihn bis zum 15. Dezember 1991 dem Landtag zuzuleiten.

§ 3 § 5