Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1992 (Haushaltsgesetz 1992)
ID211817§ 10
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der
gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teiles der Ausgaben einer
Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung)
sind gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des
Zuwendungsempfängers von dem zuständigen Fachminister und dem
Minister der Finanzen gebilligt worden ist. Der Minister der Finanzen hat vor
der Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und
Finanzen des Landtages einzuholen, wenn die Zuwendung des Landes den Betrag von
1 000 000 DM im Haushaltsjahr übersteigt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen
Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, daß der
Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als
vergleichbare Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden
tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren
Arbeitsbedingungen vereinbart werden als sie für Arbeitnehmer des Landes
jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur
Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers
überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden.
Der Minister der Finanzen kann mit Zustimmung des Ausschusses für Haushalt
und Finanzen des Landtages bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen
zu-lassen.
(3) Bei Zuwendungen zur institutionellen Förderung ist der
Haushalts- oder Wirtschaftsplan einschließlich Organisations- und
Stellenplan des Zuwendungsempfängers verbindlich. Ausnahmen bedürfen
der Einwilligung des Ministers der Finanzen. Bei der Gewährung von
Zuwendungen zur institutionellen Förderung sind die in den Haushalts- oder
Wirtschaftsplänen ausgewiesenen Stellenzahlen hinsichtlich der Gesamtzahl
und der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen
Stellen verbindlich.