Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 1992 (Haushaltsgesetz 1992)

ID211817

§ 10

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für

Zuwendungen im Sinne des § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der

gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teiles der Ausgaben einer

Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung)

sind gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des

Zuwendungsempfängers von dem zuständigen Fachminister und dem

Minister der Finanzen gebilligt worden ist. Der Minister der Finanzen hat vor

der Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und

Finanzen des Landtages einzuholen, wenn die Zuwendung des Landes den Betrag von

1 000 000 DM im Haushaltsjahr übersteigt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen

Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, daß der

Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als

vergleichbare Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden

tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren

Arbeitsbedingungen vereinbart werden als sie für Arbeitnehmer des Landes

jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur

Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers

überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden.

Der Minister der Finanzen kann mit Zustimmung des Ausschusses für Haushalt

und Finanzen des Landtages bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen

zu-lassen.

(3) Bei Zuwendungen zur institutionellen Förderung ist der

Haushalts- oder Wirtschaftsplan einschließlich Organisations- und

Stellenplan des Zuwendungsempfängers verbindlich. Ausnahmen bedürfen

der Einwilligung des Ministers der Finanzen. Bei der Gewährung von

Zuwendungen zur institutionellen Förderung sind die in den Haushalts- oder

Wirtschaftsplänen ausgewiesenen Stellenzahlen hinsichtlich der Gesamtzahl

und der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgruppen angegebenen

Stellen verbindlich.

§ 9 § 11